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FALL:

Einklappender Korb bei Drehleiterbewegung

EREIGNIS

Im Verlaufe eines Einsatzes sollte die Drehleiter einen Stellungswechsel vollziehen. Um Zeit zu sparen, sollte der Trupp dabei im Korb verbleiben. Beim Einfahren der Stützen klappte der Korb mit ein. Die beiden Personen im Korb konnten sich mit schneller Reaktion gerade noch auf den Leiterpark retten, bevor sich der Korb komplett über den Leiterpark stülpte.

FACHKOMMENTAR

Es ist in der Regel niemals notwendig, dass ein Trupp während des Verfahrens einer Drehleiter im Korb verbleibt. Da dieser Trupp sich außerhalb des Sichtfeldes des Maschinisten befindet, ist der Aufenthalt im Korb für diesen während der Fahrzeugbewegung sehr gefährlich und durch nichts zu rechtfertigen. Außerdem ist bekannt, dass sich der Korb automatisch beim Einfahren der Stützen über den Leiterpark stülpt (kein Einklemmschutz vorhanden) und sich umgekehrt beim Ausfahren aufrichtet. Das Überstülpen des Korbes kann für den extrem seltenen Fall, dass dieser beim Versetzen der Drehleiter stehen bleiben muss, z. B. weil sonst Anbauteile wie Wenderohr oder Krankentragenlagerung abgebaut werden müssten, verhindert werden. Dazu ist ein aktiver Bedienereingriff beim Einfahren der Stützen notwendig.

Offenbar liegen in dem hier vorliegenden Fall erhebliche Mängel in der Ausbildung des Drehleitermaschinisten und des Trupps im Korb vor, denn sowohl der Grundsatz, dass die Drehleiter nicht mit Personen im Korb bewegt wird, wie auch die Möglichkeit, das Einklappen des Korbes beim Einfahren der Abstützung zu verhindern, scheinen hier nicht bekannt zu sein.

Die DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ fordert im § 6 Absatz 1, dass Feuerwehrangehörige nur für Tätigkeiten eingesetzt werden, für die sie unter anderem fachlich befähigt sind. Neben dem Fehlverhalten des Drehleitermaschinisten und der Korbbesatzung ist somit auch ein Fehlverhalten der Führungskräfte festzustellen.

Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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