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FALL:

Arbeiten auf der Ladebordwand während Fahrbewegungen

EREIGNIS

Nach einer Übung mit integrierter Wasserförderung über eine längere Wegstrecke wurde eine B-Leitung abgebaut, die einzelnen Schläuche aufgerollt und am Wegesrand abgelegt. Danach ist ein GW-L2 mit abgesenkter Ladebordwand diesen Weg entlanggefahren um diese Schläuche (ca. 1 km) aufzusammeln. Dabei sind Kameraden aus Bequemlichkeit auf der Ladebordwand mitgefahren. Zwei Kameraden sind immer runtergesprungen um die Schläuche zu holen, zwei weitere blieben auf der Ladebordwand stehen um dies Schläuche zu verstauen. Weitere Kameraden haben sich ans Ende der Ladefläche gesetzt um einfach so mitzufahren. Nun ist es dazu gekommen, dass der Maschinist ein Zeichen falsch verstanden hat und zu früh wieder losgefahren ist. Der Kamerad, welcher einen Schlauch noch verstauen wollte verlor auf Grund des plötzlichen Anfahrens das Gleichgewicht und stürzte auf die Ladebordwand. Es kam zu keiner nennenswerten Verletzung.

FACHKOMMENTAR

Das ungesicherte Mitfahren auf Ladebordwänden ist gefährlich und stellt gleich mehrere Verstöße gegen Paragraphen der geltenden Unfallverhütungsvorschriften dar.

Beim Betrieb von Feuerwehrfahrzeugen dürfen Feuerwehrangehörige nicht gefährdet werden (siehe § 19 DGUV Vorschrift 49 Feuerwehren). Darüber hinaus dürfen Fahrzeug nur bestimmungsgemäß benutzt werden (siehe § 33 DGUV Vorschrift 71 Fahrzeuge).

Der § 42 der DGUV Vorschrift 71 „Fahrzeuge“ führt weiter aus:

Auf Fahrzeugen dürfen Personen nur auf den jeweils für sie bestimmten Sitz-, Steh- oder Liegeplätzen mitfahren. Ladeflächen ohne geeignete Sitzplätze, Hochsitze von Lkw-Ladekranen usw. bieten keinen sicheren Aufenthalt für das Mitfahren von Personen. Gleiches gilt für das Stehen auf Ladeflächen und das Sitzen auf Bordwänden.

Der Fahrzeugführer darf erst anfahren, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass

  1. die Ladetätigkeiten beendet sind und sich keine für die Mitfahrt nicht bestimmten Personen und Ladegeräte auf der Ladefläche des Fahrzeuges befinden und
  2. alle Beifahrer und Mitfahrer die vorgesehenen Plätze eingenommen haben.

Das Auf- und Abspringen während der Fahrt ist untersagt.

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Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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