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FALL:

Lungenautomat nicht richtig mit Atemanschluss verbunden

EREIGNIS

Bei der Brandbekämpfung im Dachstuhl eines Wohngebäudes blieb der Atemschutzgeräteträger (AGT) mit der Mitteldruckleitung, die zum Lungenautomaten führt, an einem herausstehenden Sparrennagel eines Dachbalkens hängen, wobei diese sich daraufhin auch dort verfing. Um sich zu befreien zog der AGT an der Leitung. In dessen Folge wurde der Lungenautomat aus der Maske gerissen.

FACHKOMMENTAR

Ob der Lungenautomat zu Beginn des Einsatzes nicht richtig befestigt war oder ob das Ziehen an der verfangenen Leitung am Sparrennagel die Verbindung von Lungenautomat und Maske trennte, konnte im konkreten Fall nicht nachträglich geklärt werden. Möglicherweise war der Automat nicht richtig oder nicht fest genug eingeschraubt bzw. gesteckt. Dann wäre es möglich, dass durch die kurzzeitige Fixierung der Mitteldruckleitung am Sparrennagel und durch den Zug des AGT an der Mitteldruckleitung diese eine Krafteinwirkung auf den Lungenautomaten ausübte.

Grundsätzlich ist bei Schraub- oder Steckanschlüssen die Verbindung von Maske und Lungenautomat richtig herzustellen und diese durch Kontrollen zu überprüfen. So muss z.B. der Lungenautomat nach dem Einstecken hörbar einrasten. Möglicherweise kann dieser auch durch nochmaligen Nachdrücken mit einem hörbaren Klacken einrasten.

Bezüglich des richtigen Umgangs mit Atemschutztechnik gilt: Der Lungenautomat muss immer durch eine zweite Person fest und ohne zu verkanten eingeschraubt bzw. eingesteckt werden, wobei anschließend der AGT dessen festen Sitz selbst prüfen muss. Die Mitteldruckleitung muss lt. Herstellerangaben geführt werden und ausreichend viel Spielraum haben. Dabei darf sie nicht verdreht sein bzw. werden. Bei Wahrnehmung von Brandrauch bzw. bei Hören von pfeifenden/zischenden Geräuschen sind unverzüglich Maske und Lungenautomat auf den richtigen Sitz bzw. die richtige Verbindung zu prüfen

Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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