FALL:
Absturzkante an ungesichertem Balkon
EREIGNIS
Es kam zu einem Wohnungsbrand im 2. OG eines Mehrfamilienhauses. Es wurde über zwei Angriffswege per Innenangriff vorgegangen. Ein Trupp ging dabei über die am Balkon angestellt Drehleiter vor. Die fortgeschrittene Brandentwicklung hatte zum Zeitpunkt der eingeleiteten Maßnahmen die Balkonbrüstung bereits vollständig zerstört.
Eine Änderung der Lage machte es notwendig, die Taktik zu ändern. Der Trupp sollte den Innenangriff abbrechen und die Brandbekämpfung im Bereich des Daches mithilfe der Drehleiter aus dem Korb fortsetzen. Der Trupp kehrte an der Schlauchleitung zum Balkon zurück und wollte infolgedessen den Drehleiterkorb besteigen. Hierbei rutschte ein Kamerad auf Brandrückständen aus und glitt mit den Beinen über die Balkonkante. Er konnte sich im letzten Moment an der Schlauchleitung festhalten und sein Truppführer und der Drehleiterbediener zogen ihn direkt zurück auf den Balkon.
FACHKOMMENTAR
Besteht die Gefahr eines Absturzes, müssen nach § 25 Abs. 2 DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ (Stand Juni 2018) zum Schutz der Feuerwehrangehörigen Sicherungsmaßnahmen hiergegen getroffen werden.
Eine geeignete Sicherungsmaßnahme gegen Absturz kann z. B. das Rückhalten, die fach- und sachgerechte Nutzung des Gerätesatzes „Absturzsicherung“ an der Absturzkante oder die Wahl eines sicheren Angriffsweges mit bautechnischer Absturzsicherung sein. Oft dient auch das Hubrettungsfahrzeug als sicherer Haltepunkt bzw. als Absturzsicherung für ein sicheres Übersteigen in ein Objekt.
Im Feuerwehrdienst dürfen nur Maßnahmen getroffen werden, die ein sicheres Tätigwerden der Feuerwehrangehörigen ermöglichen. Dabei müs¬sen insbesondere bei Einsätzen und Übungen sich ändernde Bedingungen berücksichtigt werden. Im diesem Fall muss daher durch den Angriffstruppführer bzw. durch den Einsatzleiter die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Weg für eine sichere Begehung des Brandobjektes nicht zur Verfügung steht, sofern keine ausreichende Sicherung gegen Absturz der im 2. OG tätigen Feuerwehrangehörigen möglich ist. Von den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften darf nach § 15 Abs. 1 DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ (Stand Juni 2018) nur unter Beachtung des Eigenschutzes zur Rettung von Personen aus Lebensgefahr abgewichen werden.
Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.