FALL:
Nutzung von PSA gegen Infektionsgefahren
EREIGNIS
Eine Mund-Nasen-Schutzmaske wurde beim Alarm im Fahrzeug, wie in der dienstlichen Bekanntgabe gefordert, nicht getragen. Eine Infektion mit dem Corona-Virus ist möglich und nicht auszuschließen.
FACHKOMMENTAR
Nach § 15 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (Stand Nov. 2013) sind die Versicherten (Feuerwehrangehörigen) verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen.[nbsp]
Nach § 3 Abs. 3 DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ (Stand Juni 2018) haben Feuerwehrangehörige mit Führungsaufgaben für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der ihnen unterstellten Feuerwehrangehörigen zu sorgen. Ihnen obliegt somit die Durchsetzung der Maßnahmen zum Schutz der übrigen Feuerwehrangehörigen.
Hinweis zur Ausgestaltung der Schutzmaßnahme: Der aus dem Operationssaal bekannte medizinische Mund-Nasen-Schutz (MNS) ist keine klassische Atemschutzmaske, denn diese dient per Definition dem Schutz des Trägers. Der MNS hingegen soll vor allem die Verbreitung von Tröpfchen in die Umgebung durch den Träger verhindern. Er soll also im Operationssaal den Patienten schützen oder wie in Ihrer Anweisung dann eine "Maske zum Schutz der mitfahrenden Feuerwehrangehörigen". Die Schutzmaßnahme des Unternehmers (Träger Brandschutz) ist somit eingeschränkt wirksam, wenn ein Feuerwehrangehöriger die Weisung nicht befolgt und den MNS weglässt. Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz ist einer Mund-Nase-Bedeckung vorzuziehen. Sehen Sie hierzu die Empfehlung der BAuA und des ad-Hoc AK „Covid-19“ de ABAS zum Einsatz von Schutzmasken im Zusammenhang mit SARS-CoV-2. Direktlink: (Stand 30.09.2020)
Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.