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FALL:

Anschnallpflicht

EREIGNIS

Bei einer Einsatzfahrt musste der Maschinist beim Überfahren der Haltelinie an einer roten Ampel noch einmal scharf bremsen, da ein PKW, der von der Seite kam, nicht rechtzeitig reagiert hatte. Ein Feuerwehrangehöriger im Mannschaftsraum konnte sich gerade noch neben dem Kameraden gegenüber abstützen.

FACHKOMMENTAR

Die Feuerwehrangehörigen sind im Rahmen der Aus- und Fortbildung über die möglichen Gefahren und Fehlbeanspruchungen im Feuerwehrdienst sowie über die Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsgefahren regelmäßig zu unterweisen (§ 8 Abs. 1 DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“). Dies soll die Feuerwehrangehörigen für Gefahrbringende Situationen, wie die Fahrt im Feuerwehrfahrzeug, sensibilisieren. Die Feuerwehrangehörigen sollen sich hierdurch sicherheitsgerecht verhalten wollen. Zudem besteht bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr eine Gurtanlegepflicht nach § 21 StVO. Nach § 43 Abs. 1 DGUV Vorschrift 71 „Fahrzeuge“ sind Sicherheitsgurte während der Teilnahme am nichtöffentlichen Verkehr zwingend anzulegen. Es ist zu empfehlen, mit der Fahrt erst zu starten, wenn sich alle Feuerwehrangehörigen angeschnallt haben. Bei Kindern besteht zudem eine Sorgfaltspflicht für den Fahrzeugführer (Maschinist). Hier hat der Fahrzeugführer sich vom Anlegen der Gurte zu überzeugen.

Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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