FALL:
Verlassen des vorgeschriebenen Alarmweges
EREIGNIS
Die Feuerwehr wurde zu einem Einsatz alarmiert. Nachdem die Feuerwehrfahrzeuge die Fahrzeughalle verlassen hatten, wurden die von oben elektrisch herunterfahrenden Fahrzeugtore von den noch vor Ort anwesenden Feuerwehrangehörigen geschlossen.
Ein verspätet am Feuerwehrhaus ankommender Feuerwehrkamerad fuhr mit seinem Fahrrad auf die sich bereits schließenden Tore zu, mit dem Ziel, so schneller in der Fahrzeughalle zu sein. Um noch unter den sich schließende Toren hindurch zu passen, musste er sich auf dem Fahrrad tief abducken. Glücklicherweise befanden sich in der Fahrzeughalle keine Kameraden im Fahrtweg, da diese sonst sicher umgefahren worden wären. Außerdem hat der Kamerad Glück gehabt, dass er sich tief genug bücken konnte, weil er wahrscheinlich sonst mit dem Kopf gegen das Tor geprallt oder am Feuerwehrtor hängen geblieben und vom Fahrrad gestürzt wäre.
Der eigentliche Alarmweg befindet sich auf der anderen Seite des Gerätehauses und ist kreuzungsfrei für ankommende Feuerwehrangehörige und ausfahrende Feuerwehrfahrzeuge gestaltet.
FACHKOMMENTAR
Die Lage eines Feuerwehrhauses stellt im Alarmfall einen Bereich mir erheblicher Gefährdung für ankommende Feuerwehrangehörige und ausfahrende Feuerwehrfahrzeuge dar. Um ein „Kreuzen“ der Verkehrswege zu vermeiden, müssen daher sowohl die Wege für die ankommenden Fahrzeuge der Feuerwehrangehörigen (Pkw’s, Fahrräder…) und die im Alarmierungsfall ausrückenden Feuerwehrfahrzeuge als auch die Fußwege für die zum Alarmeingang eilenden Feuerwehrangehörigen untereinander kreuzungsfrei verlaufen. Dazu müssen alle baulichen Möglichkeiten der Gestaltung des Außengeländes der Feuerwehr ausgeschöpft werden. Erforderlichenfalls sind darüber hinaus auch organisatorische Regelungen zu treffen.
Um einen gefährlichen Begegnungsverkehr zu vermeiden, hätte der Kamerad den in diesem Fall vorhandenen vorgeschriebenen Alarmweg nutzen müssen. Damit die Fahrzeughalle grundsätzlich nicht durch die Fahrzeugtore betreten bzw. befahren wird, ist auf die Benutzung des vorgeschriebenen Alarmeingangs durch die entsprechende Führungskraft regelmäßig hinzuweisen.
Auch unter Einsatzbedingungen sind Gefährdungen der Feuerwehrangehörigen durch das Bewegen von Fahrzeugen zu vermeiden (siehe DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ i. V. m. der Arbeitsstättenverordnung, ASR A1.8 „Verkehrswege“ und Abschnitt 1 DGUV Information 205-008 „Sicherheit im Feuerwehrhaus“).
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Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.