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FALL:

Schulweg kreuzt Feuerwehrausfahrt

EREIGNIS

Aufgrund einer Alarmierung (Mittags) wurden durch anrückende und ausrückende Einsatzkräfte mehrere Schulkinder und Eltern in Gefahr gebracht. Der Standort des Feuerwehrhauses liegt direkt an einer Schule, einem Schulhort und an einer Sporthalle. Die Straße ist hier nur einspurig befahrbar und der Schulweg der Kinder quert den Alarman- und abfahrtsweg der Feuerwehr. Parkplätze sind wegen der Enge der Straße in diesem Bereich kaum vorhanden.

FACHKOMMENTAR

Die Lage des Feuerwehrhauses an einer relativ schmalen Straße und in unmittelbarer Nähe von Schule, Schulhort und Sporthalle sowie die dort herrschende zeitweise hohe Verkehrsdichte, einschl. Begegnungsverkehr, stellt einen Bereich mir erheblicher Gefährdung dar. Desweiteren sind die wenigen Pkw-Stellplätze der Feuerwehrangehörigen und der Eltern vor dem Feuerwehrhaus so angeordnet, dass es zu einem „Kreuzen“ von ankommenden Pkw‘s der Feuerwehrangehörigen, den auf das Gelände und in das Feuerwehrhaus laufenden Feuerwehrangehörigen und den bereits ausfahrenden Feuerwehrfahrzeugen sowie Schulkindern und Eltern kommen kann.

Nach § 12 DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ müssen Verkehrswege von Feuerwehrhäusern so angelegt sein, dass Feuerwehrangehörige unter Einsatzbedingungen durch das Bewegen von Fahrzeugen nicht gefährdet werden. Um mögliche Kollisionen zu vermeiden, müssen sowohl die Fahrwege der ankommenden Pkw’s und der ausrückenden Feuerwehrfahrzeuge als auch die Fußwege der zum Alarmeingang eilenden Feuerwehrangehörigen untereinander kreuzungsfrei verlaufen. Dazu müssen alle baulichen Möglichkeiten bei der Gestaltung des Außengeländes der Feuerwehr ausgeschöpft werden. Erforderlichenfalls sind darüber hinaus auch organisatorische Regelungen zu treffen. (Diese können die Gefahren aber nicht dauerhaft beseitigen und sollten deshalb Ausnahmen bleiben.)

Durch den Begegnungsverkehr sind hier bauliche Maßnahmen zu treffen, um diese Gefährdungen zu verringern. Maßnahmen die in die Straßenverkehrsordnung (StVO) eingreifen, sind mit den zuständigen Behörden abzustimmen.

Grundsätzlich ist der Standort des Feuerwehrhauses ungünstig und sollte verändert werden (siehe u. a. § 12 Abs. 1 DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ und Abs. 4.2 DIN 14092-1:2012-04). So müssen u. a. für die Feuerwehr ausreichend viele Parkplätze vorgehalten werden, die dann auch ausschließlich für die Feuerwehrangehörigen bestimmt sind (siehe DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ i. V. m. Abs. 5 und lfd. Nr. 6 Tab. 1 DIN 14092-1:2012-04). Diese PKW-Stellplätze sind so anzuordnen, dass die im Alarmfall ankommende Feuerwehrangehörigen nicht auf evtl. bereits ausfahrende Fahrzeuge treffen und sich somit nicht gegenseitig behindern.

Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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