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FALL:

Geräteentnahme ohne angelegte PSA

EREIGNIS

Ein Kamerad hat aus einer höheren Position aus dem Fahrzeug ein Übergangsstück B-C entnehmen wollen, welches ihm beim Herausziehen aus der Hand gefallen und einem darunter stehenden Kameraden knapp am Kopf vorbei, auf den Fuß gefallen ist. Beide hatten weder Handschuhe noch Helm benutzt.

FACHKOMMENTAR

Die zu benutzende persönliche Schutzausrüstung umfasst einen Grundschutz (Kopfschutz, Rumpfschutz, Handschutz und Fußschutz) und wird bei besonderen Gefahren (z. B. Infektionsgefahr) durch weitere spezielle Schutzausrüstungen erweitert. Diese müssen einerseits benutzt werden (Verpflichtung des Versicherten nach § 30 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“) und andererseits muss deren Benutzung auch überwacht werden (Verpflichtung der Führungskräfte nach § 30 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). Sollte es also im Einzelfall, wie in diesem Beispiel, zu einer Missachtung der Benutzungsverpflichtung kommen, müssen die Führungskräfte hier einschreiten.

Wenn Kleinteile im Fahrzeug in Kisten gelagert werden, sollte man immer die ganze Kiste entnehmen, um an Einzelteile heranzukommen.

Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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