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FALL:

Fahrzeugbrand mit LPG-Gastank

EREIGNIS

Bei einem Pkw-Brand auf der Autobahn, wurde ein brennendes Fahrzeug mit einen nachgerüsteten LPG-Gastank gemeldet. Die ersteintreffende Führungskraft konnte das bei der Erkundung aus sicherer Entfernung bestätigen. Das eintreffende Löschfahrzeug ignorierte jedoch bei der Anfahrt die Anhaltezeichen der Führungskraft und hielt unmittelbar neben dem im Vollbrand stehenden Fahrzeug (Abstand [lt] 3m). Es wurde ein Löschangriff mit einer Hochdruckleitung (HDL) aus nächster Nähe durchgeführt. Erst im Verlauf wurde das Löschfahrzeug zurückgesetzt, so dass nunmehr ca. 10m Abstand eingehalten worden sind. Bei einer Explosion o.ä. wäre auch dieser Abstand nicht ausreichend gewesen.

FACHKOMMENTAR

Eine ähnliche Ausgangssituation wie im geschilderten Fall führte im August 2014 in der Gemeinde Rohlstorf im Kreis Segeberg zu einem Unfall mit zehn verletzten Feuerwehrangehörigen, nachdem der sich im brennenden Fahrzeug befindliche LPG-Gastank explodierte.
Der Fall Rohlstorf zeigte, wie wichtig das Einhalten der gültigen Unfallverhütungsvorschriften sowie Feuerwehr-Dienstvorschriften ist.
Die Erkundung ist in der Anfangsphase das A und O. Die Erkenntnisse hier beeinflussen das spätere Vorgehen und auch die Sicherheit. Korrekterweise führte die ersteintreffende Führungskraft, aufgrund der Meldung über einen im PKW verbauten Gastank, eine Erkundung aus sicherer Entfernung durch. Wichtig ist hierbei ebenfalls, dass auch die erkundende Führungskraft hierbei die vollständige PSA trägt. Unter Umständen bei einem PKW-Brand auch eine Feuerschutzhaube und ein heruntergeklapptes Visier.
Der Fall Rohlstorf zeigte auch, wie wichtig ausreichend Abstand zum brennenden Objekt ist. Üblicherweise fährt man mit dem Löschfahrzeug mindestens eine B-Länge über das brennende Objekt hinaus. Man hat somit einen Abstand von ca. 20-25 Meter zur Gefahrenquelle. Bei Einsätzen mit Druckbehältern kann jedoch auch dieser Abstand zu gering sein. Hier gelten unter Umständen die Vorgaben für Abstände der FwDV 500. Der Abstand im geschilderten Fall war erheblich zu gering.
Dass der Fahrermaschinist des Löschfahrzeugs das Anhaltezeichen der Führungskraft missachtet hat, muss unbedingt in einer Nachbesprechung geklärt werden.

Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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