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AKTUELLES:

Kontrolle der Fahrerlaubnis

Fahrerlaubnis für Einsatzfahrer: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist …


Kontrollieren Unternehmer (Bürgermeister oder Bürgermeisterin) oder durch Aufgabenübertragung verantwortliche Vertretende (Wehrführung) regelmäßig die Führerscheine der Fahrer und Fahrerinnen von Einsatzfahrzeugen? Warum ist das so wichtig? Wir erklären es im nachfolgenden Beitrag.


Als Unternehmerin und Trägerin des Brandschutzes ist die Stadt bzw. Gemeinde verantwortlich für die Einhaltung geltender Rechtsvorschriften. Dazu zählt neben den Unfallverhütungsvorschriften auch das Straßenverkehrsrecht. Beide Rechtsnormen stellen Anforderungen an den Betrieb von Fahrzeugen und an die Personen, die Dienstfahrzeuge führen. Die Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ (DGUV Vorschrift 71) sowie das Straßenverkehrsgesetz besagen vor allem, dass die eingesetzten Fahrerinnen und Fahrer


  • befähigt sein müssen, die Dienstfahrzeuge zu fahren,

  • einen gültigen Führerschein besitzen,

  • körperlich und geistig zum Führen von Fahrzeugen geeignet,

  • zuverlässig für die vorgesehene Aufgabe sein müssen und

  • zum Fahren beauftragt sind.


Von all diesen Punkten muss sich die Unternehmerin beziehungsweise bei Aufgabenübertragung, die Wehrführung regelmäßig überzeugen. Wird dies unterlassen, können daraus rechtliche Konsequenzen für die Verantwortungsträger entstehen.


In der Praxis bedeutet das, dass die Feuerwehrangehörigen regelmäßig die Einsatzfahrzeuge fahren müssen, um Fahrpraxis zu erlangen bzw. zu erhalten und die Unternehmerin bzw. die Wehrführung sich auch von der Eignung überzeugen muss.


Bestehen Zweifel, muss dem Fahrer oder der Fahrerin die Erlaubnis zum Fahren von Dienstfahrzeugen entzogen werden.



Wie oft muss der Führerschein kontrolliert werden?


Gemäß Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5.1.1968, VRS 34, 354) ist eine Kontrolle des Führerscheins verpflichtend. Es wird eine zweimalige Kontrolle pro Jahr als angemessen und ausreichend angesehen. Der Führerschein sollte häufiger eingesehen werden bei bevorstehendem Ablauf einer Fahrerlaubnisklasse oder Schlüsselzahl oder bei einem Verdacht auf ein bestehendes Fahrverbot.



Was ist, wenn der Fahrer oder die Fahrerin die Einsicht verweigert?


Auf Grund der vorstehenden gesetzlichen Regelungen liegt die Haftung beim Fahren ohne Führerschein in der Verantwortung des Fahrzeughalters. Die in diesem Rahmen notwendige Kontrolle des Führerscheins unterliegt daher nicht dem Datenschutz, auch wenn persönliche Daten wie zum Beispiel das Geburtsdatum des Fahrers bekannt werden.


Die Zuordnung von Führerscheinkopien zu den Personalunterlagen unterliegt datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Es ist dafür zu sorgen, dass nur berechtigte Personen Einsicht erhalten. Es wird empfohlen, keine Kopien oder Scans zu speichern, da an die Speicherung hohe Hürden gesetzt werden. Es reicht ein Kataster zu führen.


Wenn der Mitarbeiter auf die Kontrolle des Führerscheins verzichtet, muss unverzüglich reagiert werden. Letztes Mittel ist hierbei der Entzug der Fahrerlaubnis für Dienstfahrzeuge.


Die Einsatzkräfte sollten darüber hinaus mindestens einmal im Jahr darüber unterwiesen werden, dass sie Veränderungen in den Führerscheineintragungen oder den Verlust des Führerscheins eigenständig und unverzüglich zu melden haben.



Die maßgeblichen Bestimmungen im Überblick:


§ 2 StVG: Fahrerlaubnis und Führerschein (Auszug)

Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen.


§ 21 StVG: „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ (Auszug)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder

2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,

2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war.


§ 31 StVZO „Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge“ (Auszug)

(2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.

Zusätzlich stellen das Straßenverkehrsgesetz (StVG) sowie die UVV Fahrzeuge § 35 folgende Anforderungen an die Fahrenden:


§ 2 StVG:

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1. seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,

2. das erforderliche Mindestalter erreicht hat,

3. zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,

4. zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,

5. die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,

6. Erste Hilfe leisten kann und

7. keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.

 

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,

2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,

3. die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und

4. über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

 

§ 35 UVV Fahrzeuge

(1)  Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen nur Versicherte beschäftigen,

1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. die körperlich und geistig geeignet sind,

3. die im Führen des Fahrzeuges unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben und von denen

4. zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.


Sie müssen vom Unternehmer zum Führen des Fahrzeuges bestimmt sein.

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