AKTUELLES:
Neue DIN 14092 „Feuerwehrhäuser“
Alle drei Teile der Normenreihe DIN 14092:2012-04 „Feuerwehrhäuser“ wurden vom Arbeitsausschuss NA031-04-02AA „Bauliche Anlagen und Einrichtungen“ des DIN-Normenausschuss Feuerwehrwesen (FNFW) vollständig überarbeitet und aktualisiert.
Die Normenreihe DIN 14092:2012-04 „Feuerwehrhäuser“ besteht/bestand aus
Teil 1: Planungsgrundlagen
Teil 3: Feuerwehrturm und
Teil 7: Werkstätten.
Der Titel des Teil 3 wurde von „Feuerwehrturm“ in „Feuerwehrübungsturm“ geändert, was den Schwerpunkt des Normteils verdeutlicht. Mit der Veröffentlichung der neuen DIN 14092:2024 im Juni 2024 wurden die Normteile aus April 2012 zurückgezogen und sind somit nicht weiter für die Planung neuer Feuerwehreinrichtungen heranzuziehen.
Von den Feuerwehr-Unfallkassen wird demzufolge bei Bauplanungsberatungen und Stellungnahmen zu Neu-, Umbau oder Erweiterungsmaßnahmen von Feuerwehrhäusern auf der Grundlage von § 12 DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ auf relevante Inhalte der DIN 14092:2024-06 verwiesen.
Die in der DIN 14092 Teil 1 „Feuerwehrhäuser; Planungsgrundlagen“ enthaltenen Planungsgrundlagen sollen es Architekten, Planern, Feuerwehren und Verwaltungen ermöglichen, Feuerwehrhäuser funktionsgerecht zu erstellen. Nach der Norm sind Feuerwehrhäuser bauliche Anlagen zur Unterbringung von Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungen. Darüber hinaus sind Räumlichkeiten für das Personal sowie sanitäre Anlagen und Schulungsräume vorzusehen.
Was ist neu?
Raumanforderungen, die bisher in Textform enthalten waren, sind in die Tabellenform überführt worden und Begriffsbestimmungen wurden insbesondere in Teil 1 aufgenommen.
Gebäude und Fahrzeugstellplätze
So wird jetzt unterschieden zwischen
„Feuerwehrhaus für ehrenamtliche Einsatzkräfte - Gebäude der Freiwilligen Feuerwehr zur Unterbringung der Feuerwehrfahrzeuge, Geräte und Ausrüstungen, mit Sozial- und Aufenthaltsräumen und zur Schulung der ehrenamtlichen Einsatzkräfte, das im Einsatzfall von den ehrenamtlichen Einsatzkräften angefahren wird und Ausgangspunkt der Alarmfahrt der Feuerwehrfahrzeuge zur Einsatzstelle ist.“ und
„Feuerwache - Feuerwehrhaus, das Berufsfeuerwehren oder Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften zur Durchführung des Wachbetriebes dient, neben den Räumlichkeiten zur Unterbringung und Reinigung der Feuerwehrfahrzeuge, Geräte und Ausrüstungen sowie zur Schulung der Einsatzkräfte auch Ruheräume, Sozial- und Aufenthaltsräume sowie Werkstätten enthält und in dem sich die Einsatzkräfte während ihrer Schicht aufhalten sowie im Einsatzfall von hier aus ihre Alarmfahrt zur Einsatzstelle beginnen“.
Dies hat z. B. Auswirkungen auf die nach dieser Norm bereitzustellenden Alarmparkplätze oder Räume.
Die Größen der Stellplätze 1 bis 3 selbst hat sich nicht geändert. Jedoch die mögliche Größe der Fahrzeuge, die dort abgestellt werden können. So können nun auf Stellplätzen der Größen 2 und 3 Fahrzeuge bis zu 11 m Länge abgestellt werden. Bei maximaler Fahrzeuglänge verbleibt weiterhin ein Sicherheitsabstand von 0,5 m vor und 1 m Verkehrsweg inkl. Sicherheitsabstand hinter dem Fahrzeug.
Für die Stellplatzgröße 4 wird nun auch in der Norm explizit darauf hingewiesen, dass es sich hier um einen Stellplatz für Sonderfahrzeuge handelt, die sowohl für kleinere als für Stellplatzgröße 1 oder größere als für Stellplatzgröße 3 genannte Fahrzeuge gelten kann. Abgestimmt auf die Fahrzeugmaße sind Sicherheitsabstände bei geöffneten Fahrzeugtüren oder –klappen und Verkehrswege nach Bild 1 DIN 14092-1:2024-06 einzuplanen und Tormaße auf die einzustellenden Fahrzeuge zzgl. der erforderlichen Sicherheitsabstände abzustimmen (Fahrzeugbreite zzgl. min. 0,5 m an beiden Seiten sowie Fahrzeughöhe zzgl. min. 0,2 m).
Auch wenn für Fahrzeuge der Feuerwehr das Sondermaß kleiner als 8 m Länge in Betracht kommt, erscheint es nicht sinnvoll solch einen kleinen Stellplatz zu bauen. Unter Berücksichtigung kaum vorhersehbarer Entwicklungen bei den Fahrzeugabmessungen sollten für Fahrzeuge der Feuerwehr keine Abstriche bei der Stellplatzgröße gemacht werden. Das bedeutet, für Fahrzeuge bis 8 m Länge Stellplatzgröße 1, über 8 m bis 11 m, in Abhängigkeit von der Fahrzeughöhe, Stellplatzgröße 2 oder 3 und für Fahrzeuge mit einer Länge größer als 11 m Stellplatzgröße 4.
Eine auf kleinere Fahrzeuge angepasste Stellplatzgröße kann die Möglichkeiten bei Neu- oder Ersatzbeschaffung deutlich einschränken.
Kontaminationsvermeidung
Ein weiterer wichtiger Punkt für die Planung ist, dass laut Norm davon ausgegangen wird, dass „bei der Festlegung der Anforderungen an Feuerwehrhäuser zugrunde gelegt wird, dass kontaminierte Einsatzkleidung sowie kontaminierte Technik an der Einsatzstelle separiert und geeigneten Werkstätten zugeführt werden.“ Hinweise hierzu finden sich im Übrigen bereits seit einigen Jahren in der DGUV Information 205-035 „Hygiene und Kontaminationsvermeidung bei der Feuerwehr“. Weiter heißt es „Kann eine Separierung kontaminierter Kleidung und Technik an der Einsatzstelle nicht erfolgen, müssen die im Feuerwehrhaus erforderlichen Sanitärräume und deren Ausstattung so angeordnet werden, dass eine Verschleppung von Kontaminationen nach Einsätzen im Feuerwehrhaus wirksam vermieden werden kann.“ (vgl. auch § 12 (3) DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“).
Umkleideräume und Sanitärräume sind nach Geschlechtern zu trennen. Je Einsatzkraft und Jugendfeuerwehrmitglied sollen mind. 1,5 m2 Fläche, inkl. der notwendigen Fläche für einen zweiteiligen Spind, zur Verfügung stehen. Die Mindestanzahl der WCs, Urinale, Duschen und Waschplätze ist nicht mehr angegeben. Die notwendige Anzahl soll unter Berücksichtigung der betrieblichen Situation bestimmt werden. Es wird hier auf die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A4.1 „Sanitärräume“ verwiesen. Die Kommunen sind gefordert, mit den Feuerwehren zusammen die entsprechende Anzahl festzulegen, um erforderliche Hygienemaßnahmen insbesondere nach Einsätzen gewährleisten zu können. Im Falle einer Kontamination entspricht das Duschen zu Hause nicht den Hygieneanforderungen!
Auf Ausführungen zu den Teilen 3 und 7 der Norm wird an dieser Stelle verzichtet.