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FALL:

Geplanter Schlauchplatzer

EREIGNIS

Während eines Übungsdienstes wurde Wasser aus einem offenen Gewässer über eine lange Wegestrecke (ca. 1 km) zum Zielort gefördert. Dazu waren zwei Löschgruppenfahrzeuge eingesetzt. Ein Fahrzeug übernahm die direkte Brandbekämpfung und den Aufbau der Wasserversorgung in Richtung Wasserentnahmestelle. Das zweite Fahrzeug brachte eine Tragkraftspritze für die Wasserentnahme in Stellung, baute die B-Leitungen in Richtung Einsatzstelle auf und platzierte sich als Verstärkerpumpe in der Förderleitung. Die B Leitungen verliefen von der Wasserentnahmestelle entlang einer befahrenen, während des Dienstes nicht gesperrten, Straße mit Fahrrad- und Autoverkehr. Entlang der Straße befanden sich Hofeinfahrten und parkende Autos.
Um die Einsatzkräfte in der Übungslage unter Druck zu setzen, wurde eine fingierte Störung durch einen geplatzten Schlauch von der Übungsleitung eingespielt. Dazu war von der Übungsleitung ein manipulierter (aufgeschnittener) B-Schlauch vor Dienstbeginn auf eines der Fahrzeuge gelegt worden. Beim Fördern des Wassers entstand eine Fontäne aufgrund des aufgeschnittenen B-Schlauches im unteren Bereich der Förderstrecke in unmittelbarer Umgebung zu Einsatzkräften sowie dem fließenden und dem ruhenden Verkehr.

Die dort befindlichen Einsatzkräfte wurden teilweise durchnässt, bei folgender Lage: herbstliche Wetterverhältnisse, 7 Grad, Dunkelheit, Förderdruck zwischen TS und LF ca. 6-8 bar.

FACHKOMMENTAR

Dadurch dass der präparierte Schlauch auf ein Fahrzeug gelegt wurde, war nicht vorhersehbar, wo die Störstelle in der Förderleitung auftreten wird. Neben der Gefährdung der eigenen Einsatzkräfte, wurde somit auch die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in dem nicht abgesperrten Bereich in Kauf genommen.

In der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ wird im § 15 Abs. 1 hierzu festgelegt: „Im Feuerwehrdienst dürfen nur Maßnahmen getroffen werden, die ein sicheres Tätigwerden der Feuerwehrangehörigen ermöglichen. Dabei müssen insbesondere bei Einsätzen und Übungen sich ändernde Bedingungen berücksichtigt werden. (…)

Unerwartete Ereignisse können im Einsatz immer auftreten und die Lage dramatisch verändern. Beim Übungsdienst muss natürlich auch geübt werden, wie man auf solche Ereignisse reagiert. Dazu ist aber nicht erforderlich, dass man solche Ereignisse möglichst realitätsnah provoziert.

Beim Übungsdienst handelt es sich um geplante Tätigkeiten, die vorbereitet werden. Zu einer guten Vorbereitung gehört auch eine Gefährdungsbeurteilung, insbesondere dann, wenn Ereignisse eingespielt werden sollen, die den „normalen“ Übungsablauf stören. Mittels der Gefährdungsbeurteilung kann man vorab feststellen, welche Gefährdungen dadurch entstehen können und entsprechende Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen können auch sein, dass man von einer realistischen Darstellung eines solchen Ereignisses absieht. Weitere Informationen hierzu sind in der DGUV Regel 105-049 „Feuerwehren“ zu finden.

Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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